Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 615

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 615 (NJ DDR 1952, S. 615); von einer aus drei Personen bestehenden Kommission, der nach Ansicht des Angeklagten ein Amerikaner angehörte, vernommen. Bei der Vernehmung machte der Angeklagte Angaben über die Produktion verschiedener Werke seines Heimatortes, über die vorhandenen staatlichen und Parteidienststellen und gab Personenbeschreibungen von Dienststellenleitern. Als er im Juni 1952 in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrte, wurde er beim illegalen Grenzübertritt festgenommen. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen Art. 6 der Verfassung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt, der gemäß § 283 Abs. 2 Ziff. 1 StPO darauf beschränkt worden ist, daß ein Strafgesetz nicht angewandt worden sei; der Angeklagte hätte auch wegen friedensgefährdender militaristischer Propaganda im Sinne der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III verurteilt werden müssen. Das OG hat dem Protest des Staatsanwalts stattgegeben. Aus den Gründen: Durch die Beschränkung des Protestes sind die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtskräftig geworden. Zutreffend stellt das angefoch-tene Urteil zunächst fest, daß die Tat des Angeklagten dem Zweck der imperialistischen Kriegsvorbereitung diente und sich rechtlich als Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung darstellt. Die Nichtanwendung der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III wird damit begründet, daß die Tat des Angeklagten nicht als Propaganda für den Militarismus zu werten sei, da der Angeklagte nicht so wichtige;, der Stärkung, des westlichen Imperialismus dienende Angaben gemacht habe wie z. B. über das Struktur- und Stärkeverhältnis der Volkspolizei. Diese Auffassung des Strafsenats ist irrig und verletzt das Gesetz. Der Militarismus als typische Erscheinungsform des Kapitalismus ist ein Mittel für die Eroberungskriege der imperialistischen Staaten. Militarismus und Kriegsvorbereitung sind untrennbar miteinander verbunden, sie bedingen einander. Die Kriegshetze als Element der Kriegsvorbereitung beinhaltet daher notwendigerweise immer eine Propagierung und Stärkung des Militarismus. Daraus ergibt sich, daß es unerheblich ist, in welcher Form Kriegshetze und militaristische Propaganda betrieben werden. Sie beschränken sich nicht auf die Preisgabe von Geheimnissen in bezug auf demokratische Einrichtungen, die die Aufgabe haben, die Deutsche Demokratische Republik gegen Angriffe ihrer Feinde zu schützen. Der Angeklagte hat durch seine Angaben gegenüber der Kommission im Flüchtlingslager in Gießen Kriegshetze betrieben und die von den Kriegstreibern in Westdeutschland mit Hilfe des amerikanischen Imperialismus getroffenen Vorbereitungen zu einem Kriege unterstützt und damit zugleich den wiedererstehenden aggressiven deutschen Militarismus, der den Frieden Deutschlands und darüber hinaus den Frieden der Welt gefährdet, propagiert und gestärkt. Der Angeklagte hätte daher auch wegen Verbrechens gegen KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III verurteilt werden müssen. Das ange-fochtene Urteil verletzt insoweit das Gesetz, so daß es im Schuldausspruch der Abänderung bedarf. Art. 6 der Verfassung; §§ 43, 46 StGB. Der Tatbestand des Art. 6 der Verfassung umfaßt Vorbereitungs- und Versuchshandlungen als Ausführung seines Verbrechenstatbestandes mit. Es ist nicht möglich, auf derartige Handlungen die Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB über den Versuch anzuwenden. OG, Urt. vom 25. November 1952 la Ust 6/52. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 46 Ziff. 1 StGB gesehen und deshalb den Angeklagten freigesprochen. Diese Ansicht des Bezirksgerichts ist rechtsirrig. Der erste Strafsenat des Obersten Gerichts hat bereits mehrfach, insbesondere in seinem Urteil 1 Zst (I) 3/52 (NJ 1952 S. 276 und OGSt Bd. 2 S. 9) betont, daß Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein Gesetz ist, das Verbrechen besonders gefährlichen Charakters für unsere Ordnung unter Strafe stellt, und daß diese Verbrechen bereits in ihrem Keim erfaßt und ihrer Gefährlichkeit entsprechend schon in dem frühesten Stadium verbrecherischer Betätigung erstickt wer- den müssen. Das bedeutet, daß der Tatbestand des Art. 6 der Verfassung wegen seines besonderen Charakters, den er als in die Verfassung aufgenommene Strafbestimmung erhält, Vorbereitungs- und Versuchshandlungen als Ausführung seines Verbrechenstatbestandes mit umfaßt. Deshalb ist es nicht möglich, auf derartige Handlungen die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs über den Versuch anzuwenden. Spionage ist Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung (vgl. OGSt Bd. 1 S. 40 ff. und Bd. 2 S. 13). Die Verwirklichung des Tatbestandes der Kriegshetze ist aber zugleich immer militaristische Propaganda, d. h. eine Verletzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. Der Angeklagte ist deshalb wegen Verbrechens gegen Art. 6 der Verfassung und Kontrollratsdirektive Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III zu verurteilen. § 211 StGB. Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahme-falles im Sinne des § 211 Abs. 3 StGB beim Tatbestände des Mordes. OG, Urt. vom 20. November 1952 2 Ust III 1/52. Der 1933 geborene Angeklagte, der in einem ungünstigen Milieu aufgewaehsen ist, hat seit 1948 zu wiederholten Malen unzüchtige Handlungen an Kindern vorgenommen. Ein fünfjähriger Knabe, den er, um ihn wehrlos zu machen, gefesselt, geknebelt und dann mißbraucht hatte, erstickte. Einen anderen, ebenfalls fünfjährigen Knaben erwürgte der Angeklagte; dann schändete er die Leiche. Er wurde vom Bezirksgericht in H. wegen Mordes in zwei Fällen zum Tode verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das OG die Todesstrafe in eine lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob in den vorliegenden Fällen ausnahmsweise die Todesstrafe nicht angemessen ist (§ 211 Abs. 3 StGB), dies aber ausdrücklich abgelehnt. Hierbei hat es auch die Jugend des Angeklagten und seine ungünstigen Milieuumstände in Erwägung gezogen. In der Berufungsschrift ist unter Hinweis auf die Jugend des Angeklagten, die schlechte Umgebung, in der er aufgewachsen ist, und seine erbliche Belastung verlangt worden, die Möglichkeit der Anwendung des § 211 Abs. 3 StGB nachzuprüfen. In dieser Hinsicht konnte der Berufung der Erfolg nicht versagt werden. Das angefochtene Urteil führt aus, „daß es sich bei den zwei vorliegenden Handlungen des Angeklagten um Überreste von Verbrechensarten aus der Zeit des verfaulenden und absterbenden Kapitalismus handelt“ und daß es „erst mit dem Aufbau des Sozialismus gelingen wird, das Bewußtsein der Werktätigen so zu verändern, daß derartige Handlungen aus so niedrigen Beweggründen nicht mehr Vorkommen“, um dann zu dem Schluß zu kommen: „Auch bei Berücksichtigung sämtlicher Milieuumstände und des Alters des Angeklagten stand der Senat auf dem Standpunkt, daß derartige Überreste einer vergangenen Epoche angehören müssen.“ Diese Erwägungen vermögen den Ausspruch der Todesstrafe nicht zu rechtfertigen. Das Oberste Gericht hat in der Strafsache gegen Burianek u. a. (OGSt Bd. 2 S. 27 ff.*) ausgeführt, daß die demokratische Justiz in der heutigen Situation der sich ständig steigernden Angriffe gegen unsere friedliche Ordnung nicht auf die Anwendung der schwersten Maßnahme des sozialen Selbstschutzes, der Todesstrafe, insbesondere gegen die Feinde unserer Ordnung und unseres Staates verzichten kann. In der Strafsache gegen Kaiser (NJ 1952 S. 451 ff.) hat das Oberste Gericht den gleichen Gedanken zum Ausdruck gebracht, wenn es ausführt, daß dieser Angeklagte als unverbesserlicher Feind des werktätigen Volkes durch die Todesstrafe unschädlich gemacht und seinesgleichen von der Begehung ähnlicher Verbrechen abgeschreckt werden müsse. Das bedeutet nicht, daß nicht auch in anderen schweren Mordfällen die Todesstrafe nach dem geltenden Strafgesetz zur Anwendung zu bringen ist. Maßstäbe- für die Beurteilung, ob einer der Ausnahmefälle des § 211 Abs. 3 StGB vorliegt, müssen aber in der vom Obersten Gericht angedeuteten Richtung gefunden werden. *) NJ 1952 S. 320 ff. 615;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 615 (NJ DDR 1952, S. 615) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 615 (NJ DDR 1952, S. 615)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen.

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