Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 386 (NJ DDR 1952, S. 386); erforderlichen Kapitaleinsatz, der dem Grundeigentümer etwa selbst nicht möglich ist, bereitzustellen. Für das vom Hypothekar gewährte Kapital muß der Grundeigentümer Zinsen zahlen, eben die Grundrente, die durch den Kapitaleinsatz des Hypothekars zum Fließen gekommen ist, oder zumindest einen Teil derselben. Die Hypothek ist somit im kapitalistischen Staat ihrem Wesen nach der juristische Titel auf den Bezug von Grundrente; sie ist eine „bloße Anweisung auf die künftige Bodenrente“ö). Sie unterscheidet sich insoweit in nichts von dem Eigentumsrecht des kapitalistischen Grundeigentümers, das ökonomisch gesehen in dem Recht auf den Bezug von Grundrente besteht. Dieses Recht steht bei hypothekarischer Belastung eines Grundstücks dem Hypothekar in dem Umfange zu, in welchem das Grundstück im Verhältnis zu seinem Gesamtwerte „belastet“ ist und macht insoweit den Hypothekar zum ökonomischen Eigentümer des Grundstücks. Der „Wert“ des Grundstücks, der Bodenpreis, aber ist, da der Boden an sich keinen Wert hat, die kapitalisierte Rente. Der Bodenpreis (Grundstückswert) drückt somit den Kaufpreis aus für das Recht zum Bezug der (vollen) Grundrente. 3. Hieraus sind hinsichtlich der Hypothek und der ihr zugrunde liegenden Forderung die Folgerungen zu ziehen. Schon in der bürgerlichen Volkswirtschaftslehre hat man erkannt, daß die verzinsliche Darlehnshingabe in Wahrheit ein Kaufvertrag ist. „Der Darlehnsnehmer kauft 1000 Mark, die ihm sofort übergeben werden, und zahlt dafür 1050 Mark, aber erst nach einem Jahr“ 9). Auch die Hingäbe der Hypothekensumme ist Kaufpreis, und zwar, wenn man von reinen Sicherungshypotheken und den seltenen unverzinslichen Hypotheken absieht. Kaufpreis für das Recht auf Aneignung bzw. Bezug von Grundrente. Deren nachhaltigen Bezug will sich der Hypothekar in Form der Hypothekenzinsen sichern; zu diesem Zweck entschließt er sich zu dem Kapitaleinsatz. Die persönliche Forderung auf die Kapitalrückzahlung tritt demgegenüber praktisch und in der Vorstellung der Beteiligten völlig in den Hintergrund. Das gleiche gilt von dem dinglichen Befriedigungsrecht (§§ 1113, 1147 BGB); das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, daß eine auf Grund von Beeinträchtigungen im Rentenbezug versuchte Zwangsweise verwirklichung des Befriedigungsrechts oft nicht bei „Ruinenhypotheken“ mit Bestimmtheit nicht zu der vom Hypothekar erstrebten „Mobilisierung“ des investierten Kapitals zum Zwecke seiner Überführung in andere, störungsfreie Bereiche führt, sondern bestenfalls zu der vom Hypothekar in der Regel nicht beabsichtigten Übernahme des Grundstücks. Damit wird der Hypothekar meist wider Willen vom ökonomischen zum juristischen Eigentümer des Grundstücks, wodurch der Zusammenhang zwischen Eigentum und Grundpfandrecht besonders evident wird. Die untergeordnete Bedeutung der Forderung geht auch aus dem BGB hervor, insofern nach ihm die Hypothek beliebig, ohne daß die Gleich- oder Nachberechtigten zustimmen müßten, rechtsgeschäftlich in eine von einer persönlichen Forderung unabhängige Grundschuld oder Rentenschuld umgewandelt werden kann (§§ 1198, 1203 EGB); ebenso kann sich kraft Gesetzes eine Hypothek in eine Grundschuld verwandeln (§§ 1163, 1177 BGB). Selbst die bürgerliche Rechtslehre kann nicht umhin, zuzugestehen, daß „Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld drei Arten eines einheitlichen Belastungstypus sind“ und „eine innerliche Gleichheit aller hier erörterten Belastungen“ besteht10), die darum im BGB oft zusammen genannt werden (z. B. in §§ 232, 439 Abs. 2, 880 Abs. 2 Satz 2, 1551 Abs. 2, 2114, 2165 Abs. 2 BGB). Auch in anderen Beziehungen zeigt bereits das geltende Gesetz die Selbständigkeit und überragende Stellung der Hypothek gegenüber der persönlichen Forderung. In § 1138 BGB wird die gar nicht bestehende Forderung zugunsten redlicher Dritter als bestehend fingiert, dis gleichwohl aber nur die Verkehrshypothek als solche erwerben und nicht zugleich die lediglich fingierte per- s) Marx, a. a. O. S. 500. 9) v. Philippovich. Grundriß der polit. Ökonomie, Bd. I, 19. Aufl., Tübingen 1926, S. 361. 10) M. Wolff, Sachenrecht, 8. Aufl. 1929, § 130 IT 1. sönliche Forderung. Gemäß §§ 1161, 1160 BGB kann auch die persönliche Forderung nur der Hypothekengläubiger geltend machen. Bei der Abtretung liegt das Schwergewicht auf der Hypothek; die Abtretung untersteht sachenrechtlichen Grundsätzen (§ 1154 BGB). Die Selbständigkeit der Hypothek zeigt sich weiter in der durch § 1180 BGB gegebenen Möglichkeit des Austausches der persönlichen 1 orderung gegen eine andere. Verhalten sich die Dinge aber so, dann kann der zugrunde liegenden, dem Gläubiger „zustehenden Forderung“ (§ 1113 BGB), von der Grundschuld und Rentenschuld ja völlig unabhängig sind, und auch dem dinglichen Befriedigungsrecht des § 1147 BGB, das bei Störungen im Grundrentenbezug ohnehin kaum mit dem erstrebten Ertoig zu verwinaicnen ist, keine selbständige Bedeutung zukommen gegenüber dem für die Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld in gleicher Weise bestehenden eigentlichen Leistungsgegenstand, dem Recht auf nachbaltigen bezug der Grundrente, persönliche Forderung und dingliches Befriedigungsrecht erscheinen abhängig von dem Rentenbezugsrecht und bilden sowohl realökonomisch als auch im Bewußtsein der Beteiligten ein einheitliches Rechtsverhältnis, dessen rechtlich einheitliche Beurteilung auch durch das geltende Gesetz nicht ausgeschlossen wird. Im Mittelpunkt dieses einneitncnen becutsvernaitmsses steht das Rentenbezugsrecht; sein Schicksal ist somit auch das des gesamten Rechtverhältnisses11). Die bezifferte Forderung ist demgegenüber nur ein technisches Hilfsmittel zur Größendarstellung des Rentenbezugsrechts12). Dies muß auch gelten in besonderen Fällen der sog. Restkaufgeld- und Auseinandersetzungshypotheken, in denen das Wesen der Hypothek als Bezugsrecht auf Grundrente ebenso wie bei der Grundschuld und Rentenschuld womöglich noch deutlicher zutage tritt als in der eigentlichen Verkehrshypothek; denn auch den Restkaufgeld- und Auseinandersetzungshypotheken fehlt regelmäßig das Moment der Geldhingabe, welches die reale Erfassung des Wesens der Hypothek bisher so erschwert hat. Sie manifestieren sich deutlich als lediglich juristische Zuordnungen und gegebenenfalls Aufteilungen des dem Grundeigentum und Grundpfandrecht bisher in gleicher Weise eigenen Wesensmerkmals, d. h. des Rechts auf Aneignung bzw. Bezug von Grundrente13). Lediglich von der Sicherungshypothek gilt dies nicht; bei dieser steht die persönliche Forderung im Mittelpunkt, und die hypothekarische Belastung hatte tatsächlich auch bisher schon nur Sicherungsfunktion und damit untergeordnete Bedeutung. 4. Das geschilderte Wesen der Grundpfandrechte konnte und kann in der bewußt auf Verschleierung der realen Verhältnisse a'bgestellten formalen Betrachtungsweise der bürgerlichen Gesetzgebung keinen Ausdruck finden14 * *). Die Rechtsprechung unseres sozialistischen Staates aber hat die Lebensverhältnisse real zu beurteilen und damit das Wesen des bisherigen Grundpfandrechts aufzudecken sowie daraus hier in der Frage der „Ruinenhypotheken“ die erforderlichen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Es ist richtig, daß in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung das Grundeigentum wesentliche Verän- 11) „Beim Realkredit ist die Hypothek das Entscheidende, während die in der juristischen Systematik im Vordergrund stehende persönliche Forderung im Bewußtsein der Beteiligten völlig zurücktritt“ (so zutreffend Nathan, NJ 1950 S. 302). 12) Selbst in der bürgerlichen Rechtslehre findet sich die Erkenntnis, daß die Forderung in den Tatbestand der Hypothek „nur mit aufgenommen ist, um ihr ziffernmäßig Bestimmtheit zu verleihen“ (so Tietz in NJW 1948 S. 167). 13) Auch für die sog. Amortisations- oder Tilgungshypothek sind keine von der hier vertretenen Auffassung abweichenden Besonderheiten ersichtlich. ii) Zwar findet sich auch in der zahlreichen westdeutschen Literatur zum Problem der „Ruinenhypotheken“ gelegentlich die Auffassung, daß es sich beim Hypothekendarlehn in Wahrheit um einen Kaufvertrag handle. Wenn allerdings das mit einer Hypothek verbundene Darlehn als „Kauf einer Sicherheit“ bezeichnet wird (Gotthardt in DRZ 1946 S. 9), so beweist das einmal mehr, daß die bürgerliche Rechtslehre auf Grund ihrer im Formal-Gesetzestechnischen steckenbleibenden Rechtsauffassung zu einer Erkenntnis des realen Wesens eines Rechtsinsti- tuts nicht zu gelangen vermag. 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 386 (NJ DDR 1952, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 386 (NJ DDR 1952, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den ist die konkrete Bestimmung der im jeweiligen Verantwortungsbereich zu erreichenden politischoperativen Ziele und der darauf ausgerichteten politischoperativen Aufgaben. Ausgehend davon müssen wir in der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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