Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 38 (NJ DDR 1952, S. 38); Veräußerer B. hat Anfang Juni 1949 das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik heimlich verlassen. Die Klägerin macht geltend, sie sei zur fristlosen Kündigung des dem Bauern B. gewährten Darlehns berechtigt, weil B. durch die ihr verheimlichte Veräußerung seines Vermögens sowie durch die folgende Flucht seine Vertragspflichten erheblich verletzt habe. Da der Beklagte das gesamte Vermögen des Darlehnsschuldners B. übernommen habe, hafte er neben diesem für dessen Verbindlichkeiten. Die Klägerin hat daher im ersten Rechtszuge beantragt, den Beklagten vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin 4000 DM nebst 31/!1/! Zinsen seit dem 16. Juni 1948 zu zahlen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und folgendes vorgetragen: Von der Darlehnsverbindlichkeit des Veräußerers B. sei ihm bei Abschluß des Kaufvertrages nichts bekannt gewesen. Die Klägerin habe dagegen gewußt, daß B. sein Grundstück verkaufen wollte. Sie habe sich daher durch einen Arrest rechtzeitig sichern können. Das Landgericht G. hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Aus den Gründen: . Die Klägerin kann nach § 419 BGB entgegen der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung ihren Anspruch, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Schuldners B., auch gegen den Beklagten geltend machen, da dieser das Vermögen des B. übernommen hat. Und zwar haften der Beklagte und B. als Gesamtschuldner. Der Standpunkt des Beklagten, daß eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB nicht vorliege, erweist sich aus folgenden Gründen als unzutreffend: Das vom Beklagten erworbene Grundstück, das hier-x auf befindliche landwirtschaftliche Inventar und das Mobiliar stellten offensichtlich den weitaus überwiegenden Teil des Vermögens des Darlehnsschuldners B. dar. Die weiteren Vermögensobjekte, die B. anderweitig veräußert haben soll, und das Brennholz, das B. bei seiner Abreise nach den Aussagen der Zeugen mitgenommen hat, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Auch die Entgeltlichkeit der Vermögensübertragung steht der Anwendung des § 419 BGB keineswegs entgegen. Der an den Veräußerer entrichtete Kaufpreis bleibt bei der Beurteilung des ihm verbliebenen Vermögens außer Betracht. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 419 BGB soll der Gläubiger die Möglichkeit behalten, durch das Vermögen, das die Kreditunterlage für das seiner Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft bildete, auch nach der Übertragung auf einen Dritten Befriedigung zu erlangen. Als eine solche Kreditunterlage muß im vorliegenden Falle in der Hauptsache das Grundstück des B. angesehen werden. Dem Beklagten war auch entgegen seiner Sachdarstellung bekannt, daß er nahezu das gesamte Vermögen des B. übernahm. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bekundungen der Zeugen, in deren Gegenwart der Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt hat, er habe von B. „alles“ gekauft. Damit sind die Voraussetzungen der Übernahme nach § 419 BGB erfüllt. Es bedarf hierzu durchaus nicht der Kenntnis des Übernehmenden von den Verbindlichkeiten des Veräußerers. Erst recht ist auch nicht ein Einverständnis der Vertragschließenden in der Richtung einer Schädigungsabsicht gegenüber der Gläubigerin erforderlich. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, von den Veräußerungsplänen des B. rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Denn die Haftung des Übernehmers ist eine gesetzliche Folge der Vermögensübernahme, die weder ein Verschulden des Beklagten erfordert, noch durch ein „Verschulden“ der Klägerin (Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem eigentlichen Schuldner oder dergl.) ausgeschlossen wird. Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch ist demnach gerechtfertigt. Nach § 419 Abs. 2 BGB beschränkt sich die Haftung des Be- klagten gegenüber der Forderung der Klägerin allerdings auf den Bestand des übernommenen Vermögens einschließlich der ihm aus dem Kaufverträge zustehenden Ansprüche. Da der Beklagte sich hierauf berufen hat, war ihm die Haftungsbeschränkung vorzubehalten. § 1594 BGB. Die Geltendmachung der Nichtehelichkeit eines durch nachfolgende Ehe legitimierten Kindes ist nur durch Ehelichkeitsanfechtungsklage möglich. KG, Urt. vom 18. Mai 1951 2 U 62/51. Der Beklagte wurde am 3. Dezember 1937 außerehelich von seiner damals ledigen Mutter geboren. Am 20. Mai 1941 erkannte der Kläger in einer öffentlichen Urkunde vor dem Jugendamt P. die Vaterschaft an und ging anschließend im Frühjahr 1942 mit der Kindesmutter die Ehe ein. Am 12. Juni 1942 stellte das Amtsgericht B. durch rechtskräftigen Beschluß fest, „daß der Beklagte durch die Eheschließung des Vaters, des Kraftfahrers St., mit der Kindesmutter am 17. April 1942 vor dem Standesamt in B. die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat“. Dieser Beschluß wurde am Rande der standesamtlichen Geburtseintragung beigeschrieben. Am 1. September 1950’ hat der Kläger gegen den Beklagten Klage erhoben mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für die Legitimation des Beklagten nicht Vorgelegen hätten, weil er, der Kläger, die Mutter des Beklagten, erst nach dessen Geburt kennengelernt habe und somit nicht dessen Erzeuger sei. Er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Aus den Gründen: Während die Nichtehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes von dem Ehemann der Mutter nur im Wege der fristgebundenen Anfechtungsklage (§ 1598 BGB) geltend gemacht werden kann, ist das Landgericht anscheinend bei seiner Entscheidung in Anlehnung an eine früher in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschende Meinung davon ausgegangen, daß ein Rechtsstreit zwischen dem Vater eines fälschlich legitimierten Kindes und dem Kinde über die Unwirksamkeit der Legitimation nicht den Vorschriften der Anfechtungsklage zu unterstellen, sondern als eine an keine Frist gebundene Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines „Eltern- und Kindschaftsverhältnisses“ im Sinne des § 640 ZPO anzusehen ist. Diese Auffassung, die zu einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der vor-bezeichneten Gruppen von Kindern führt, teilt der Senat nicht. Schon in der früheren Literatur (vgl. Stein-Jonas, 16. Aufl., Anm. I, 1, 2 zu § 640' ZPO) wurde die Auffassung vertreten, daß die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit und nicht die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- und Kindschaftsverhältnisses gegeben sei, wenn die Legitimation wie im vorliegenden Falle gemäß § 31 PersonenstandsG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts festgestellt worden ist. Um wieviel mehr muß diese Ansicht, die die §§ 1596, 1594 BGB auch auf legitimierte Kinder an wendet, in unserer heutigen Zeit gelten, in der die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes durch die fortschrittliche Familienrechtsgesetzgebung derjenigen der ehelichen Kinder angeglichen worden ist. Es besteht keine Veranlassung, die prozessuale Stellung der als ehelich geltenden, in Wirklichkeit aber unehelichen Kinder danach zu differenzieren, ob die. Ehelichkeitsvermutung auf Geburt in einer Ehe oder auf einer förmlich festgestellten Legitimation beruht. Beide Gruppen von Kindern haben nach dem Gesetz zunächst die gleiche Rechtsstellung. Sie gelten als ehelich (die einen nach § 1591, die anderen nach §§ 1719, 1720 BGB). Die grundsätzliche Gleichstellung aller Kinder vor dem Gesetz erfordert, daß für beide Gruppen auch die gleichen Verfahrensvorschriften für die Beseitigung der Ehelichkeitsvermutung Anwendung finden müssen. Diese können aber, da § 1719 BGB auf die ehelichen Kinder ausdrücklich verweist, nur die Bestimmungen über die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit (§ 1596 BGB) sein. Dies ergibt sich zwingend aus der Anwendung des § 18 der VO über den 38;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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