Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 84 (NJ DDR 1950, S. 84); Die rechtlichen Auswirkungen der Anweisungen über dieUraltkonten-Umwertung auf die Frage der steckengebliebenen Banküberweisung Von Dr. Brunn, Potsdam Mit dem Begriff der „steckengebliebenen Banküberweisung“ sind zwei Problemkreise verknüpft: 1. Inhalt und Umfang der Ansprüche an die beteiligten Banken (in diesem Zusammenhang auch die hier nicht interessierende Frage, wie weit die westdeutschen Banken verpflichtet sind, die kurz vor der Kontensperre bei den jetzt geschlossenen Bankinstituten der Ostzone abdisponierten und lediglich buchmäßig nach dem Westen transferierten Guthaben auszuzahlen)1). 2. Das Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, wenn die angewiesene Summe trotz Belastung des Bankkontos des Schuldners den Gläubiger nicht mehr erreicht hat. Ansprüche gegen die mit der Durchführung des Überweisungsauftrages befaßten, jetzt geschlossenen Kreditinstitute der Ostzone bestanden infolge der von der Besatzungsmacht verfügten Bank- und Kontensperre nicht. Nachdem durch den Befehl Nr. 111 und die Gesetzgebung zur Währungsreform, insbesondere durch die Anweisung der DWK vom 30. Oktober 19482 3), die Umwertung der gesperrten Uraltkonten verfügt worden war, blieb die Frage, ob den „steckengebliebenen“, d. h. dpn nicht mehr dem Empfänger gutgeschriebenen Überweisungen noch irgendein realisierbarer Wert zukommt, zunächst offen2). Nunmehr messen die „Anweisungen an die Kreditinstitute zur teclurschen Durchführung der Umwertung von Guthaben, die vor dem 9 Mai 1945 entstanden sind“, einigen bisher häufig als „steck°ngeblieben“ behandelten Überweisungen einen realisierbaren Wert bei, indem sie unter Ziffer 3 folgende Regelung treffen: „Alle nach dem 9. Mai 1945 bzw. dem Banken-schließungstag vorgenommenen Nachbuchungen sind anzuerkennen, sofern dem Kreditinstitut die Unterlagen für die Buchung des Geschäftsvorganges bereits am Stichtage Vorlagen. Bei dem Kreditinstitut noch vorhandenes Buchungsmaterial, für das die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind, ist auf-zuarbei'en. Nach dem Stichtag eingegangene Aufgaben bleiben unberücksichtigt.“ Wenn auch diese „technischen Anweisungen“ nur den Charakter von Verwaltungsvorschriften für die Kreditinstitute haben und die materiellen Rechts-bo-Hhungen w'c-ben Gläubiger und Schuldner nicht regeln, so wird dennoch das Gläubiger-Schuldner-Ver-hältnis durch die Umwertung bzw. durch die Wertlosigkeit einer steckengebliebenen Überweisung mittelbar berührt. Eine nach den „technischen Anweisungen“ zu bewirkende Anerkennung und Umwertung einer zunächst nicht bis zu Ende durchgeführten Überweisung durch das Bankinstitut, des Emnf-nnons muß sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner naturgemäß ebenso auswirken wie im umgekehrten Sinne die nach diesen Anweisungen gegebene Wertlosigkeit einer Überweisung, die im Innenverhältnis vielleicht schon als in den Empfangsbereich des Gläubigers gelangt angesehen worden ist. Im Wege retrospektiver Betrachtung ergibt sich daher auf Grund der „technischen Anweisungen“ für das Gläubiger - Schuldner - Verhältnis bei den einzelnen tynischen Fnnrien der steckengebliebenen Banküberweisungen folgendes: a) Die schuldtilgende Wirkung einer Banküberweisung tritt ein mit der Begründung einer Forderung des Gläubigers an ' seine Bank in Höhe der Schuldsumme4). Dabei brauchte in normalen Zeiten nicht 1) Vgl. OJ G Hamburg. Urted v. 11. 6. 1948, MDR 1948. S. 290; Urteil v. 3. 12 1948, Deutsche Rechtsprechung II (2241 Blatt 14. OGH Köln, Urteil v. 28. 1. 1949 (betr. Bereicherungsansprtlche), JR 1949, S. 199: Urteil v. 23. 6. 1949 (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Hans. OLG zum Umfang der vertraglichen Ansprüche). MDR 1949, S. 478, Urteil v. 29. 9. 1949 (Überweisung zu eigenen Gunsten ’m Filialsystem derselben Großbank); Betr'ehsherater 1949. S. 627 ff. 2) ZVOB1. 1948, S. 490 ff. 3) Henning JR 1948, S. 185. 4) RG 134, S. 76 ff. entschieden zu werden, ob eine Forderung des Gläubigers an seine Bank erst mit der effektiven Gutschrift der überwiesenen Summe (dem ausdrücklichen Schuldanerkenntnis der Bank) entsteht oder ob schon mit dem Eingang der Gutschriftsaufgabe bei der Bank eine Forderung des Gläubigers auf Auszahlung oder Gutschrift der angewiesenen Summe begründet wird5). Seit der Bankenschließung sowie seit der Währungsreform Maßnahmen, die auf einen bestimmten Stichtag abgestellt waren kommt dieser Frage für die Beurteilung bestimmter Fälle des Gläubiger-Schuld-ner-Verhältnisses eine entscheidende Bedeutung zu. Die Auffassung, daß die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner mit dem Eingang der Gutschrift bei der Bank des Gläubigers erlischt, erfährt ihre Bestätigung durch die „technischen Anweisungen“, die die am Bankenschließungstag bereits eingegangenen, aber noch nicht auf den Konten der Begünstigten verbuchten Gutschriftsaufgaben bei der Umwertung „anerkennen“, d. h. wie bereits vor der Bankenschließung verbuchte Beträge behandeln. Aus der Tatsache, daß die Buchung dieser bereits am Schließungstag bei der Bank eingegangenen Überweisungen erst jetzt erfolgt, darf nicht geschlossen werden, daß die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten auch erst jetzt getilgt werden. Es wäre falsch, wenn ein Gläubiger mit der Begründung, daß der überwiesene Betrag im Zeitpunkt seiner Gutschrift infolge der Währungsreform nur noch */io seines Nennwertes hatte und die Geldentwertungsgefahr nach § 270 BGB zu Lasten des Schuldners geht, eine Nachzahlung von s/io seiner Uraltforderung in DMark verlangen wollte. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung der erst jetzt verbuchten Überweisung schon mit dem Eingang der Gutschriftsaufgabe bei der Bank eingetreten, weil bereits zu diesem Zeitpunkt eine Forderung des Gläubigers an seine Bank in Höhe des ihr gutgeschriebenen Betrages entstanden und damit der geschuldete Betrag in den Empfangsbereich des Gläubigers gelangt ist6). Daß infolge der Bankensperre diese Forderung für den Gläubiger seinerzeit nicht mehr realisierbar war und sein Guthaben inzwischen durch die Währungsreform abgewertet ist, hat der Schuldner nicht zu vertreten. Mitunter wird in unzutreffender rechtlicher Würdigung der zunächst nicht verbuchten Überweisung der Schuldner nochmals geleistet haben. Mit der nachträglichen Verbuchung und Anerkennung der ersten Zahlung zur Umwertung steht ihm ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der zweiten Zahlung zu, da bei ihrer Bewirkung trotz der noch n;cht erfolgten Gutschrift der ersten Überweisung keine Schuld mehr bestanden hat. Bei Reichsmarkzahlungen ist eine durch die Währungsreform einge-tretene Abwertung der ohne Rechtsgrund geleisteten Summe zu berücksichtigen (§ 818, III BGB), b) Diejenigen Gutschriftsaufgaben, die erst nach dem Schließungstag bei den Banken eingegangen sind, werden nach den „technischen Anweisungen“ bei der Umwertung des Kontenstandes nicht berücksichtigt. Daraus folgt, daß solche Überweisungen, die nur zu einer Verbuchung zugunsten der Empfängerbank bei der Verrechnungsstelle geführt haben, deren Gutschriftsaufgabe aber infolge der Einstellung des Bankbetriebes nicht mehr bis zur Empfängerbank gelangt ist, erst recht keine Berücksichtigung finden können. Hieraus ergibt sich a posteriori das Bedenkliche der Rechtsprechung des Kammergerichts zu dieser Frage, das eine 5) Vgl. die Ausführungen von Nathan in NJ 1948, S. 273 ff. sowie OLG Hamburg. Urteil v. 2 2. 1948. JR 1949. S. 411. ) So auch OLG Hamburg, Urteil v. 2. 2. 1948, JR 1949, S. 411, das bei unterlassener Gutschrift des entgegengenommenen Betrages Annahmeverzug des Gläubigers annimmt und d e Gefahr zufälligen Untergangs der bei der Bank bereits eingegangenen Geldleistung dem Gläubiger auferlegt. 84;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 84 (NJ DDR 1950, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 84 (NJ DDR 1950, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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