Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 110 (NJ DDR 1950, S. 110); medizinischem Interesse ist. Praktisch wichtig für uns ist die wissenschaftliche Erkenntnis, daß die Homosexualität konstitutionell bedingt ist, d. h., daß sie fest in der Natur des Trägers verankert ist. Für die Beurteilung homosexueller Handlungen ist es oft wichtig, zu wissen, ob diese von einem Homosexuellen oder einem Heterosexuellen ausgeübt worden sind. Somit ergibt sich die Frage, wie man einen Homosexuellen erkennt. Ein Erkennen auf den ersten Blick gibt es nicht. Mit diesen Schnelldiagnosen soll man recht vorsichtig sein, weil es keine sicheren körperlichen Anzeichen gibt, und man weitgehend auf sexuelle Bekenntnisse angewiesen ist. Es gibt nämlich keinen bestimmten Typ des Homosexuellen. Obwohl Homosexualität öfter mit körperlichen oder seelischen Einschlägen verbunden vorkommt, die für das andere Geschlecht charakteristisch sind, so trifft man diese Einschläge einerseits auch bei Heterosexuellen an und können sie andererseits bei Homosexuellen fehlen. So muß also ein körperlich oder seelisch weibischer Mann nicht homosexuell sein, und ein rein männlicher Mann kann trotzdem homosexuell sein. Auch ist zu beachten, daß die körperlichen und seelischen Einschläge nicht parallel verlaufen müssen. Männer mit weiblichem Körperbau können trotzdem seelisch sehr männlich sein und umgekehrt. In der Öffentlichkeit fallen natürlich die weibischen Homosexuellen mehr auf. Demgegenüber ist die homosexuelle Veranlagung männlich-aktiver Typen, die mit Ausnahme ihrer Triebabweichung sich nicht von Heterosexuellen unterscheiden, selbst in der nächsten Umgebung meist nicht bekannt. Auch der Jurist übersieht in der Strafverhandlung nicht die Homosexualität in ihrer Gesamtheit. Im allgemeinen kann man zwei Typen von Homosexuellen unterscheiden. Der eine Typ ist auf einen anderen Mann eingestellt wie ein heterosexueller Mann auf eine Frau, während der andere von einem Mann geliebt werden will wie eine Frau. Im Deben überschneiden sich häufig diese Typen, und beide seelischen Einstellungen können bei ein und derselben Person Vorkommen. Wichtig für unsere Betrachtungen ist ferner die Frage nach der Verführbarkeit zur Homosexualität. Gemäß der ungenügenden Differenzierung und Fixierung in der Jugend führen oft Jugendliche homosexuelle Handlungen aus. Wie oben schon dargelegt wurde, haben viele Heterosexuelle in der Jugend homosexuell verkehrt, die sich später ausschließlich für das andere Geschlecht interessiert und nur noch mit diesem Geschlechtsverkehr ausgeführt haben. Auch Prostituierte, die in der Jugend sogar homosexuellen Verkehr hatten, wurden selbst durch Gewöhnung nicht zur Homosexualität verführt. Erinnert sei auch an die Unschädlichkeit homosexuellen Verkehrs Heterosexueller bei Mangel von Personen des anderen Geschlechts. Als Gegenstück hierzu seien die verheirateten Homosexuellen angeführt, die trotz heterosexuellen Verkehrs nicht heterosexuell werden. Die Erfahrung lehrt also, daß .es eine Verführung weder zur Homosexualität noch zur Heterosexualität gibt. Dies ist auch durchaus verständlich, wenn man sich über die Ursachen der Homosexualität klargeworden ist. Beruht Homosexualität auf einer besonderen körperlich-seelischen Veranlagung, die angeboren ist, so kann Homosexualität nicht durch homosexuellen Verkehr erworben werden. Auch die Psychoanalytiker lehnen die Verführbarkeit Erwachsener und älterer Jugendlicher ab. Nach ihrer Lehre entsteht Homosexualität durch Hemmung und Verdrängung in den ersten fünf Lebensjahren. Als letzte allgemein medizinische Betrachtung sei mit wenigen Worten auf die Behandlung der Homosexualität eingegangen. Soweit Homosexualität auf einer angeborenen seelisch-sexuellen Veranlagung beruht, also eine biologische Erscheinung ist, kann keine Heilung in Frage kommen. Die Behandlungsversuche durch Entmannung, evtl, mit Einpflanzung normaler Keimdrüsen, sind mißglückt. Vor der von den Nationalsozialisten propagierten Entmannung ist sogar zu warnen, weil häufig nach dieser Operation körperlich-seelische Störungen auftreten und weil dadurch niemals eine Triebumkehr, sondern höchstens eine Abnahme der Triebstärke eintritt. Demgegenüber behaupten die Tiefenpsychologen, gewisse Fälle von seelisch bedingter, erworbener Homosexualität heilen zu können. Aber überzeugende Erfolge haben auch sie nicht aufzuweisen. Nach diesen medizinischen Betrachtungen ist auf die Frage der Strafwürdigkeit homosexueller Handlungen einzugehen. Hierzu ist zunächst festzustellen: 1. Es gibt Menschen, deren Geschlechtstrieb auf das gleiche Geschlecht gerichtet ist. 2. Diese Personen sind an der Entstehung ihrer Triebabweichung schuldlos. 3. Für diese Menschen ist der gleichgeschlechtliche Verkehr nicht widernatürlich, sondern natürlich und ebenso notwendig wie der heterosexuelle Verkehr für die Heterosexuellen. 4. Die sexuellen Handlungen zwischen Männern unterscheiden sich nicht von denen, die zwischen Mann und Frau oder im weib-weiblichen Verkehr vorgenommen werden und dann straflos sind. Somit ist es völlig willkürlich, wenn der Gesetzgeber von allen sexuellen Handlungen nur die zwischen Männern herausgreift und diese bestraft. 5. Die Bestrafung nützt nichts; weder heilt sie die Homosexuellen, noch schreckt sie diese von der Begehung der Tat ab, weil es sich um einen Naturtrieb handelt, der durch Strafandrohung nicht unterbunden werden kann. Dies lehrt die Unausrottbar-keit der Homosexualität trotz Feuertod im Mittel-alter und Vernichtung der Homosexuellen im KZ in der nazistischen Zeit. Obwohl schon aus diesen Gründen die Bestrafung Homosexueller abzulehnen ist, sei noch die Frage erörtert, ob überhaupt ärztlicherseits Gründe für eine Bestrafung anzuführen sind. Der Gesetzgeber gibt hierfür keine stichhaltigen Gründe an. In den Motiven werden angeführt: Gesundes Empfinden des Volkes und Entartung des Volkes sowie Verfall seiner Kräfte. Was gesundes Volksempfinden ist, entscheidet sich nach gesellschaftlichen Gesichtspunkten. Gesundes Volksempfinden bedeutet beim Gesetzgeber im Klassenstaat das Empfinden des Gesetzgebers selbst, d. h. das Empfinden der herrschenden Klasse während der wilhelminischen Zeit. Ein wirkliches gesundes Volksempfinden gibt es im Klassenstaat nicht. Von „Entartung des Volkes“ kann keine Bede sein, weil es, wie oben dargelegt wurde, eine Verführung zur Homosexualität nicht gibt. Was die bevölkerungspolitischen Gründe anbelangt, die insbesondere von den Nazis zur Begründung ihrer Verschärfung des § 175 ins Feld geführt wurden, so sei zuerst darauf hingewiesen, daß z. B. in Italien die Bevölkerungsziffer ständig und in Japan geradezu lawinen-haft angewachsen ist, obgleich homosexueller Verkehr dort sehr verbreitet und straflos ist. Vom bevölkerungspolitischen Standpunkt aus ist es aber geradezu falsch, Homosexuelle durch juristischen und sozialen Druck zur Ehe zu drängen. Der Staat kann kein Interesse an diesen Eheschließungen haben. Einmal werden gesunde, gebärfähige Frauen dadurch häufig zur Unfruchtbarkeit verurteilt, und zum anderen tragen Kinder aus solchen Ehen wenn es einmal zu Kindern kommt allzuoft Zeichen körperlicher oder geistiger Belastung. Demgegenüber ist die Liebe zwischen zwei Homosexuellen vom eugenischen Standpunkt als ungefährlich anzusehen, weil keine Nachkommen erzeugt werden, die Homosexuellen sich also gewissermaßen selbst ausmerzen. Schon Forel wandte sich gegen die Ehen Homosexueller und nannte es geradezu verbrecherisch, sie wissentlich zu fördern. Diese Ehen sind meist unglücklich und oft nur von kurzer Dauer. Der Homosexuelle 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 110 (NJ DDR 1950, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 110 (NJ DDR 1950, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei dem Verbindungspartner um eine Men schenh.ändlerbande oder einen Angehörigen derselben oder um andere feindliche Kräfte im Sinne des Tatbestandes handelt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X