Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 1980, Seite 94

Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 94 (Komm. StVG DDR 1980, S. 94); 94 S 21 steht, entsprechend ihrer Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung, im Mittelpunkt des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug (vgl. § 6). Davon ausgehend erfaßt 8 21 insbesondere das Anliegen und damit verbunden wesentliche Bestimmungen des Einsatzes der Strafgefangenen zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der vielfältigen Nutzung ihres erzieherischen Charakters (s. dazu auch Anl. 7). Als fester Bestandteil des einheitlich wirkenden Erziehungsprozesses im Strafvollzug soll der Arbeitseinsatz zur Formung und Festigung einer bewußten Arbeitseinstellung und zur Bewährung beitragen. Bewußte Einstellung zur Arbeit ist Ausdruck der Wahrnehmung bzw. Erfüllung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten der Bürger. Die Orientierung des Arbeitseinsatzes auf die Formung und Festigung einer bewußten Arbeitseinstellung trägt dem Ziel des Vollzuges und einer erfolgreichen Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben Rechnung (vgl. 8 2). Eine bewußte Arbeitseinstellung zu formen und zu festigen, verlangt nachdrücklich auf die Bewußtseinsentwicklung der Strafgefangenen Einfluß zu nehmen und darin eingeschlossen, ihnen die Rolle und Bedeutung der Arbeit für die Gesellschaft und für sich selbst bewußt zu machen. Die entscheidenden Potenzen dafür liegen in der Arbeit als produktive, gesellschaftlich nützliche Tätigkeit und ihrem sozialistischen Charakter begründet. Das widerspiegelt sich u. a. in ihren vielfältigen bewußtseinsbildenden Faktoren, der Organisiertheit des Arbeitsprozesses unmittelbar und nicht zuletzt in der Tatsache, daß sie umfassend Grundlage sowie Quelle für die Befriedigung von Bedürfnissen ist. Von diesen Positionen ausgehend, gilt es, den Arbeitseinsatz zielstrebig so zu gewährleisten, daß die der Arbeit objektiv innewohnenden persönlichkeitsformenden Potenzen, vielfältig für die Bewußtseinsentwicklung der Strafgefangenen und die Festigung ihrer Disziplin genutzt werden. Die konsequente Durchsetzung der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen über Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, der Gewährung einer leistungsabhängig gestalteten Arbeitsvergütung sowie die Anwendung von Anerkennungen sind darin eingeschlossen.;
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Dokumentation: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Oberst der VP Dr. rer. pol. Hubert Weigt, Oberst des SV Dr. rer. pol. Helmut Wittwer, im Auftrag des Ministerium des Innern (MdI) der DDR, Verwaltung Strafvollzug und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei (Karl-Liebknecht), Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), Berlin 1980 (Komm. StVG DDR 1980, S. 1-320). Kommentierung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - vom 7. April 1977 (GBl. Ⅰ 1977, Nr. 11, S. 109). Redaktionsschluß 15.10.1979.

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