Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 1980, Seite 221

Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 221 (Komm. StVG DDR 1980, S. 221); 221 $$ 52 54 Vollzugseinrichtung bzw. einem Jugendhaus bereits begonnen wurde. Wird eine Unterbrechung des Vollzuges vorgenommen, so werden die zur Erreichung des Strafzweckes zielgerichtet zur Anwendung gelangenden Maßnahmen und somit auch alle Wirkungsfaktoren der sicheren Verwahrung und wirksamen Erziehung für den Zeitraum der Gewährung der Unterbrechung ebenfalls unterbrochen. Daraus folgt, daß bei einer Unterbrechung der Betreffende während der Zeit der Unterbrechung rechtlich kein Strafgefangener ist (vgl. § 1 Abs. 3). Eine solche Maßnahme ist folglich auch an andere Maßstäbe der Entscheidung gebunden, als sie z. B. bei einem Aufschub des Vollzuges anzulegen sind. So sind Schwere der begangenen Straftat, Strafmaß, Verhalten während des Vollzuges und der noch nicht vollzogene Teil der Strafe von Bedeutung für die Entscheidung einer Unterbrechung des Vollzuges, soweit diese nicht zwingend vorgeschrieben ist. 3. Nach § 52 Abs. 1 ist der Vollzug zu unterbrechen, wenn die in Ziff. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei einem Gesundheitszustand eines Strafgefangenen, der ständig fremde Hilfe erfordert, wird die Pflege über einen längeren Zeitraum notwendig. Die Schwere der Straftat ist dabei zu berücksichtigen, um auszuschließen, daß durch den betreffenden Strafgefangenen bei einer Unterbrechung des Vollzuges eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hervorgerufen wird. Ist bei Strafgefangenen eine spezielle Diagnostik oder Therapie gemäß Ziff. 2 notwendig, ist eine Unterbrechung nicht zulässig, wenn die Behandlung in einer medizinischen Einrichtung des Strafvollzuges erfolgen kann. Unterbrechungen des Vollzuges nach § 52 Abs. 1 und 2 erfolgen aus gesundheitlichen Gründen und sind auf ärztliches Anraten vorzunehmen. Während eine Unterbrechung des Vollzuges nach Ziff. 1 nicht ausschließt, daß zum Zwecke der ständigen Hilfeleistung auch eine Aufnahme in eine Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens erfolgt, wird dies bei einer Unterbrechung des Vollzuges nach Ziff. 2 der Regelfall sein. In jedem Fall sind Maßnahmen zu treffen, damit die Voraussetzungen zur entsprechenden;
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Dokumentation: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz [(StVG) Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Oberst der VP Dr. rer. pol. Hubert Weigt, Oberst des SV Dr. rer. pol. Helmut Wittwer, im Auftrag des Ministerium des Innern (MdI) der DDR, Verwaltung Strafvollzug und der Hochschule der Deutschen Volkspolizei (Karl-Liebknecht), Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), Berlin 1980 (Komm. StVG DDR 1980, S. 1-320). Kommentierung des Gesetzes über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - vom 7. April 1977 (GBl. Ⅰ 1977, Nr. 11, S. 109). Redaktionsschluß 15.10.1979.

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