Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 26

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 26 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 26); 26 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 28. Januar 1983 chen Kooperation sowie als Mitglied von Verbänden und Vereinigungen Grundstücke oder Grundmittel gemäß Abs. 1 nutzen und darüber spezielle Vereinbarungen treffen, Grundstücke oder Grundmittel sozialistischer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Bestimmungen der Bodennutzungsverordnung2 3 entzogen, mitgenutzt oder in der Nutzung beschränkt werden, volkseigene unbewegliche Grundmittel an sozialistische Genossenschaftern1, Parteien oder gesellschaftliche Organisationen übertragen werden, wofür nach den bestehenden Rechtsvorschriften oder durch andere staatliche Entscheidungen grundsätzlich die Zahlung eines einmaligen Nutzungsentgeltes festgelegt wird. §2 Grundsätze (1) Nutzungsentgelt ist in Höhe der vom Überlasser nachgewiesenen Kosten für das betreffende Grundstück oder Grundmittel zu vereinbaren. Bei teilweiser Nutzung oder Mitnutzung richtet sich die Höhe des Nutzungsentgeltes nach dem Anteil an den Gesamtkosten entsprechend dem Nutzungsumfang. (2) Mitnutzung gemäß Abs. 1 besteht in der ständigen oder zeitweisen gemeinsamen Nutzung von Grundstücken oder Grundmitteln. (3) Betriebe der Wohnungswirtschaft4 5 als Überlasser legen bei der Berechnung des Nutzungsentgeltes die im § 3 Abs. 1 aufgeführten Kosten auch dann zugrunde, wenn diese von ihnen auf Grund von Festlegungen5 nicht getragen werden. (4) Zur Senkung des Verwaltungsaufwandes kann die Höhe des Nutzungsentgeltes gemäß Abs. 1 nach den Durchschnittskosten auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten berechnet werden. Die Vertragspartner können vereinbaren, in welchen Zeitabständen die Höhe der Durchschnittskosten zu überprüfen ist. Unterliegen die Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen starken Schwankungen, können hierfür besondere Vereinbarungen getroffen werden. (5) Die Überlasser der Grundstücke und Grundmittel sind verpflichtet, den Nutzern auf Verlangen Unterlagen und Berechnungen über das zu zahlende Nutzungsentgelt zur Einsicht vorzulegen. Berechnung und Zahlung des Nutzungsentgeltes § 3 (1) Zu den Kostön gemäß § 2 Abs. 1 gehören Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung), N Abschreibungsbeträge, Beiträge zu Pflicht- und freiwilligen Versicherungen, Aufwendungen für den Anschluß und für die Entnahme von Energie und Wasser sowie für Abwassereinleitung bzw. -beseitigung, Aufwendungen für Heizung und Reinigung, Steuern, Abgaben und Gebühren (z. B. Grundsteuer, Gebühren für Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Ungezief erbekämpf ung), Verwaltungs- und andere Kosten des Grundstückes, soweit diese vom Nutzer nicht direkt getragen werden. 2 z. Z. gelten: Bodennutzung?;Verordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), Erste Durchführungsbestimmung vom 28. Mal 1968 zur Bodennutzungsverordnung Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse (GBl. II Nr. 56 S. 295; Ber. GBl. II Nr. 116 S. 918). 3 Z. Z. gilt: Anordnung vom 11. Oktober 1974 für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften (GBl. I Nr. 53 S. 489; Ber. GBl. I 1975 Nr. 19 S. 344). 4 Betriebe der Wohnungswirtschaft sind: VEB der Wohnungswirtschaft Kommunale Wohnungsverwaltungen in den Städten und Gemeinden Sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften. 5 z. Z. gelten die für die Betriebe der Wohnungswirtschaft ge- troffenen speziellen planungs- und finanzrechtlichen Regelungen. (2) In die Berechnung des Nutzungsentgeltes ist auch die anteilige Produktionsfondsabgabe bzw. Handelsfondsabgabe einzubeziehen, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist.6 §4 Von den Vertragspartnern sind im Nutzungsvertrag der Zahlungstermin und das anzuwendende Zahlungsverfahren zu vereinbaren.7 s Sonderregelungen §5 Bei der Nutzung oder Mitnutzung von Grundstücken und Grundmitteln staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen durch andere staatliche Organe oder staatliche Einrichtungen, die dem gleichen zentralen oder örtlichen Staatsorgan (Ministerium bzw. Rat des Bezirkes, Rat des Kreises, Rat der Stadt oder Gemeinde) unmittelbar unterstehen, ist Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht zu vereinbaren. §6 Bei der Nutzung oder Mitnutzung von Räumen in Grundstücken gemäß § 1 Abs. 1 durch die im Bereich des Überlassers tätigen gesellschaftlichen Organisationen (z. B. Betriebspartei- und Gewerkschaftsorganisation des Überlassers) und Wohnbezirksausschüsse der Nationalen Front der DDR und Ortsgruppen der Volkssolidarität (Büro-, Versamm-lungs-, Klubräume) ist kein Nutzungsentgelt zu vereinbaren. §7 Die Generaldirektoren der Kombinate können festlegen, daß kein Nutzungsentgelt zu vereinbaren ist, wenn Überlasser und Nutzer dem gleichen Kombinat angehören. Das betrifft auch Nutzungs Verhältnisse zwischen Kombinatsleitung und Stammbetrieb. §8 Die Minister und Leiter zentraler Staatsorgane können mit Zustimmung des Ministers der Finanzen abweichende Regelungen von dieser Anordnung treffen. Übergangs- und Schlußbestimmungen §9 Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung abgeschlossenen Nutzungs Verträge für Grundstücke und Grundmittel gemäß § 1 Abs. 1 sind bis zum 30. Juni 1984 unter Berücksichtigung der für die Planung festgelegten Termine mit den Grundsätzen der Anordnung in Übereinstimmung zu bringen. §10 Diese Anordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Berlin, den 30. Dezember 1982 Der Minister der Finanzen I. V.: Dr. S i e g e r t Staatssekretär 6 Z. Z. gelten: Verordnung vom 16. Dezember 1970 über die Produktionsfondsabgabe (GBl. II 1971 Nr. 4 S. 33) in der Fassung der Zweiten-Verordnung vom 28. Januar 1982 (GBl. I Nr. 6 S. 126), ISrste Durchführungsbestimmung vom 16. Dezember 1970 zur Verordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBl. II 1971 Nr. 4 S. 34), Zweite Durchführungsbestimmung vom 23. April 1971 zur Verordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBl. II Nr. 42 S. 326), Dritte Durchführungsbestimmung vom 30. Januar 1979 zur Verordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBl. I Nr. 5 S. 53), Verordnung vom 24. August 1967 über die Anwendung der Handelsfondsabgabe im Bereich des Ministeriums für Handel und Versorgung (GBl. II Nr. 93 S. 685), Vierte Durchführungsbestimmung vom 4. November 1976 zur Verordnung über die Anwendung der Handelsfondsabgabe im Bereich des Ministeriums für Handel und Versorgung (GBl. I Nr. 42 S. 494), Fünfte Durchführungsbestimmung vom 6. Juni 1979 zur Verordnung über die Anwendung der Handelsfondsabgabe im Bereich des Ministeriums für Handel und Versorgung (GBl. I Nr. 18 S. 159). 7 Anordnung vom 8. August 1978 über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen im Lastschriftverfahren Lastschrift-Anordnung (GBl. I Nr. 28 S. 314).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, Gegenstände in Verwahrung genommen eingezogen werden. Sollte es aus politisch-operativen Gründen unzweckmäßig sein, die entsprechenden einzuziehenden Gegenstände in der vorbezeichneten Weise zu charakterisieren, sind die Möglichkeiten der Volkspolizei in Verbindung mit der Fahndungsführungsgruppe Staatssicherheit zur operativen Fahndung nach Personen und Sachen in bezug auf Delikte nach Strafgesetzbuch umfassend zu erschließen und zu nutzen.

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